1.
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
2.
das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
3.
dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und
4.
der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf ein Einführer dieses Spielzeug nicht in den Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs mit diesen Anforderungen hergestellt ist. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, hierüber.
(3) Solange sich ein Spielzeug in seinem Verantwortungsbereich befindet, ist jeder Einführer dafür verantwortlich, dass die Lagerungs-​ oder Transportbedingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträchtigen.
(4) Die Einführer haben über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs eine Abschrift der EG-​Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungsbehörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer entsprechend.
§ 7 Pflichten der Händler (1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob
1.
das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
2.
dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
3.
der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Absatz 1 und 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf der Händler dieses Spielzeug erst auf dem Markt bereit stellen, nachdem es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die für den Händler zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber zu unterrichten.
(3) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurückzunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Händler haben der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen