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§ 18 2. ProdSV - Vorsorgeprinzip
Stand 15.06.2021
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§ 18 Vorsorgeprinzip
Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelte Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.