§ 18 2. ProdSV - Vorsorgeprinzip
§ 18 Vorsorgeprinzip Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelte Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.