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§ 8b BFStrMG - Aufrechnungsverbot
Stand 30.09.2021
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§ 8b Aufrechnungsverbot
Gegen Mautforderungen, die durch Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrechnung nicht zulässig.