- zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55);
- 12.
- (weggefallen)
- 13.
- Produktionsleistungdie tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;
- 14.
- Tätigkeiteine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit;
- 15.
- Transportleistungdas Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast;
- 16.
- TreibhausgaseKohlendioxid (CO), Methan (CH), Distickstoffoxid (NO), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF);
- 17.
- Überwachungsplaneine Darstellung der Methode, die ein Betreiber anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
- 18.
- (weggefallen)
Abschnitt 2. Genehmigung und Überwachung von Emissionen
§ 4 Emissionsgenehmigung (1) Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
- 1.
- Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2.
- eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,
- 3.
- in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2,
- 4.
- die Quellen von Emissionen und
- 5.
- den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
(3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben:
- 1.
- Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2.
- eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,
- 3.
- in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2 und
- 4.
- eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.
(4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Absatz 1. Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Absatz 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.
(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die An‑