§ 15 TEHG - Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
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§ 15 Durchsetzung von RückgabeverpflichtungenSoweit der Betreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.