§ 26 TEHG - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.