- a)
die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
- b)
die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind,
- c)
die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen,
- d)
die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Falle der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen,
- e)
die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1 - aa)
erforderlichen Angaben und
- bb)
erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise und
- f)
die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen im Zusammenhang mit der Zuteilung sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht;