Abschnitt 3. Planfeststellung
§ 18 Erfordernis einer Planfeststellung (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers können die für den Betrieb notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, durch Planfeststellung durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde zugelassen werden. Dabei können sie in das Planfeststellungsverfahren von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 integriert werden, wobei eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich ist, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt.
(3) Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes ist Absatz 2 auch für Leerrohre anzuwenden, wenn
- 1.
- die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und
- 2.
- die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung genutzt werden.
keit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme des gekennzeichneten Vorhabens verlegt werden, fest. Im Fall des Satzes 2 darf sich die Trassenbreite im Vergleich zu den Annahmen im Bundesfachplanungsverfahren nicht wesentlich vergrößern. Dies ist im Planfeststellungsverfahren für die gekennzeichneten Vorhaben zu prüfen. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 8 des Bundesbedarfsplangesetzes ist die Verlegung von Leerrohren. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es eines weiteren Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.
(3a) Bei Einbeziehung von Leerrohren nach Absatz 3 und von Erdkabeln nach § 26 Satz 2 ist der durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor des Vorhabens im Sinne von § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zu beachten. Insoweit ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf diesen Trassenkorridor beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Trassenkorridors ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Leerrohre oder die Erdkabel einzeln oder im Zusammenwirken mit dem Vorhaben
- 1.
- nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wären oder
- 2.
- gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würden.
(3b) Bei Vorhaben, bei denen gemäß § 5a auf die Durchführung der Bundesfachplanung verzichtet wurde, ist Absatz 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass