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§ 11 VKFV - Leistungen Dritter
Stand 02.11.2020
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§ 11 Leistungen Dritter
Leistungen Dritter sind
1.
die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
2.
die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.