§ 12 VKFV - Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
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§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der InformationstechnikKosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik sind die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung und Unterhaltung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalteten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Diskussion zu § 12 VKFV
LX
20.05.2025 03:34
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