§ 16 VKFV - Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2024 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.