§ 16 VKFV - Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
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§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und BeamteFür Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2024 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.
Diskussion zu § 16 VKFV
LX
27.06.2025 15:40
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