§ 17 VKFV - Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung
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§ 17 Bestimmung der Kosten für die PersonalverwaltungFür Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.
Diskussion zu § 17 VKFV
LX
15.03.2025 00:03
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