§ 18 VKFV - Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung Sächliche Aufwendungen nach den §§ 9 und 10 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.