§ 19 VKFV - Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
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§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen DritterAufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.
Diskussion zu § 19 VKFV
LX
27.06.2025 19:12
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