§ 19 VKFV - Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.