§ 20 VKFV - Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik
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§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der InformationstechnikFür die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz anerkannt. Dieser Kostensatz wird jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Diskussion zu § 20 VKFV
LX
15.03.2025 00:03
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