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§ 8a VKFV - Kosten der Nachwuchskräfte
Stand 02.11.2020
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§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte
Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden.