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§ 11 FPfZG - Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand 30.06.2021
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§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Zur Durchführung des Verfahrens nach den §§ 8 und 10 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.