§ 11 FPfZG - Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Zur Durchführung des Verfahrens nach den §§ 8 und 10 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Diskussion zu § 11 FPfZG
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19.07.2025 22:40