- 1.
eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise enthält,
- 2.
eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 unzulässigen Hinweis enthält,
- 3.
eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 unzulässige Begriffsverwendung enthält,
- 4.
mit der Sicherheit der Vermögensanlage geworben wird, obwohl die Rückzahlung der Vermögensanlage nicht oder nicht vollständig gesichert ist,
- 5.
die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kosten, Rendite und Ertrag sowie zur Abhängigkeit vom Verhalten Dritter erfolgt, durch die in irreführender Weise der Anschein eines besonders günstigen Angebots entsteht,
- 6.
die Werbung mit Angaben erfolgt, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Absatz 1 irrezuführen.