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§ 8a VermAnlG - Gültigkeit des Verkaufsprospekts
Stand 16.07.2021
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§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts
Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.