- f)
- Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;
- 6.
- bei Kostenfestsetzung:
- a)
- festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,
- b)
- Datum der Festsetzung.
§ 3 Hilfsmerkmale in Insolvenzverfahren (1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
- 1.
- Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,
- 2.
- Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
- 3.
- bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,
- 4.
- Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
- 5.
- Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders,
- 6.
- Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 7.
- bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.
(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind:
- 1.
- Nummer und Name des Amtsgerichts,
- 2.
- Name oder Firma des Schuldners,
- 3.
- Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder abzugebenden Meldung,
- 4.
- ursprüngliches Aktenzeichen,
- 5.
- Datum des Eröffnungsbeschlusses,
- 6.
- Verfahrens-Identifikationsnummer,
- 7.
- Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen musste,
- 8.
- Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders,
- 9.
- Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht.
§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Insolvenzverfahren (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind
- 1.
- bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8: die zuständigen Amtsgerichte,
- 2.
- bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 4 und 5 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7: die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern jährlich erfasst.
(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:
- 1.
- die Angaben der Amtsgerichte mit Ausnahme der Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8: innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde; die Merkmale nach §