f)
Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-​rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;
6.
bei Kostenfestsetzung:
a)
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,
b)
Datum der Festsetzung.
§ 3 Hilfsmerkmale in Insolvenzverfahren (1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,
2.
Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
3.
bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,
4.
Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5.
Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders,
6.
Name, Rufnummern und E-​Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
7.
bei Schuldnern, die im Handels-​, Genossenschafts-​, Gesellschafts-​, Partnerschafts-​ oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.
(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind:
1.
Nummer und Name des Amtsgerichts,
2.
Name oder Firma des Schuldners,
3.
Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder abzugebenden Meldung,
4.
ursprüngliches Aktenzeichen,
5.
Datum des Eröffnungsbeschlusses,
6.
Verfahrens-​Identifikationsnummer,
7.
Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen musste,
8.
Name, Anschrift, Rufnummer und E-​Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders,
9.
Name, Rufnummer und E-​Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht.
§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Insolvenzverfahren (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind
1.
bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8: die zuständigen Amtsgerichte,
2.
bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 4 und 5 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7: die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern jährlich erfasst.
(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:
1.
die Angaben der Amtsgerichte mit Ausnahme der Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8: innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde; die Merkmale nach §