2 Nummer 1 sind zeitgleich mit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu übermitteln,
2.
die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8: bis zum 31. März für alle Verfahren, für die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 für das vorangegangene Kalenderjahr Angaben zu melden waren,
3.
die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde,
4.
die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Für die Übermittlung der Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes entsprechend. Die statistischen Ämter prüfen unter Mithilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und Sachwalter übermittelten Angaben.
§ 4a Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:
1.
bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
a)
Datum der Anzeige,
b)
Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-​, Genossenschafts-​, Gesellschafts-​, Partnerschafts-​ oder Vereinsregister,
c)
ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines
Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;
2.
bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
a)
Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,
b)
Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
c)
Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
d)
Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,
e)
Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,
f)
Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;
3.
bei Kostenfestsetzung:
a)
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,
b)
Datum der Festsetzung.
§ 4b Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,
2.
Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,