- 2 Nummer 1 sind zeitgleich mit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu übermitteln,
- 2.
- die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8: bis zum 31. März für alle Verfahren, für die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 für das vorangegangene Kalenderjahr Angaben zu melden waren,
- 3.
- die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde,
- 4.
- die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Für die Übermittlung der Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes entsprechend. Die statistischen Ämter prüfen unter Mithilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und Sachwalter übermittelten Angaben.
§ 4a Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
- a)
- Datum der Anzeige,
- b)
- Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,
- c)
- ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines
- Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;
- 2.
- bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
- a)
- Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,
- b)
- Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
- c)
- Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
- d)
- Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,
- e)
- Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,
- f)
- Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;
- 3.
- bei Kostenfestsetzung:
- a)
- festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,
- b)
- Datum der Festsetzung.
§ 4b Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
- 1.
- Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,
- 2.
- Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,