§ 10 VWDG - Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten
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§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der DatenDie ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig.