Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck Zweck dieses Gesetzes ist,
- 1.
- Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
- 2.
- Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
- 3.
- Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,
- 4.
- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.
§ 2 Begriffsbestimmungen Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Pflanzenschutz:
- a)
- der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen,
- b)
- der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz)
- 2.
- integrierter Pflanzenschutz:
eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird; - 3.
- Pflanzen:
lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen; - 4.
- Pflanzenerzeugnisse:
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz; - 5.
- Pflanzenarten:
Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen; - 6.
- Naturhaushalt:
seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen; - 7.
- Befallsgegenstände:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können;