- 1.
- den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, sowie
- 2.
- dem Vorbehalt des Widerrufes
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vierteljahres über die erteilten Genehmigungen und deren Anzahl und Inhalt durch Einstellen der Information in eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Datenbank. In entsprechender Weise unterrichten die zuständigen Behörden über die Rücknahme oder den Widerruf erteilter Genehmigungen. Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über Anhaltspunkte auf Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt.
Abschnitt 5. Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
§ 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (1) Pflanzenschutzmittel, die nur für die berufliche Anwendung zugelassen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn der Erwerber über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 9 Absatz 1 verfügt. Derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel abgibt, das nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen ist, hat sich in geeigneter Weise den Sachkundenachweis des Erwerbers vorlegen zu lassen.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften über die Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entsprechend.
(3) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln hat der Abgebende über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten.
(4) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an nicht-berufliche Anwender stellt der Abgebende darüber hinaus allgemeine Informationen über die Risiken der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt zur Verfügung. Die allgemeinen Informationen berücksichtigen insbesondere den Anwenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie die sichere Entsorgung nach den abfallrechtlichen Vorschriften und Möglichkeiten des Pflanzen‑