zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 2, entscheidet es innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Unterlagen oder Proben.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Genehmigung von Zusatzstoffen und den Widerruf von Genehmigungen im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten des Verfahrens der Genehmigung der Zusatzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrages und die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen zu regeln.
§ 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes“ gekennzeichnet und in der Gebrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:
- 1.
- die Bezeichnung des Zusatzstoffes,
- 2.
- Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet,
- 3.
- den Zusatzstoff nach Art und Menge und
- 4.
- das Verfallsdatum.
§ 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann genehmigte Zusatzstoffe daraufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen nach § 42 Absatz 2 weiterhin entsprechen.
(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass ein genehmigter Zusatzstoff den Anforderungen nach § 42 Absatz 2 nicht entspricht, widerruft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Genehmigung. In diesem Fall ist die Rückgabe des Zusatzstoffes an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Dritten zulässig.
§ 45 Pflanzenstärkungsmittel (1) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat.
(2) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen oder Verpackungsbeilagen in deutscher Sprache neben der Angabe „Pflanzenstärkungsmittel“ angegeben sind:
- 1.
- die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,
- 2.
- Name und Anschrift desjenigen, der das Pflanzenstärkungsmittel erstmalig in Verkehr bringt, und
- 3.
- die Gebrauchsanleitung.
(3) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, die Formulierung sowie die beabsichtigte Kennzeichnung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der Pflanzenstärkungsmittel, deren Formulierung mitgeteilt worden ist und deren Inverkehrbringen nicht nach Absatz 4 untersagt wurde. Änderungen der Formulierung oder der Kennzeichnung hat derjenige, der das Pflanzenstär‑