ginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 mit der erstmaligen nach dem 1. Juli 1998 erteilten Zulassung.
(2) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar 2012 zugelassen worden sind, dürfen noch in Verkehr gebracht werden, bis ihre Zulassung durch Zeitablauf endet, es sei denn, die Zulassung endet zu einem früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme. Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor dem 14. Februar 2012 erteilt worden ist, dürfen noch bis zu dem in Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(3) Anträge auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, die vor dem 14. Juni 2011 vollständig beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingegangen sind, sind nach den vor dem 14. Februar 2012 geltenden Bestimmungen zu bearbeiten und zu entscheiden. Gleiches gilt für am 14. Februar 2012 geltende Zulassungen, die auf Grund der Entscheidung über die Aufnahme des darin enthaltenen Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie oder der Genehmigung des Wirkstoffes nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu ändern oder zu widerrufen sind.
(4) Ein Antrag auf vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen der in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Wirkstoff enthält, nach § 15c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, kann noch bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Wirkstoffes nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt werden.
(5) Pflanzenschutzmittel, die einen noch nicht nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Safener oder Synergisten enthalten, können noch während eines Zeitraums
von fünf Jahren nach Verabschiedung des Arbeitsprogrammes nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen werden.
(6) § 9 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Bei Personen, die am 14. Februar 2012 sachkundig nach den Vorschriften der §§ 10, 10a und 22 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden, ist in Verbindung mit der Pflanzenschutz-​Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, gewesen sind, gelten die Ausbildungs-​ und Befähigungsnachweise, aus denen sich bis 14. Februar 2012 die Sachkunde ergeben hat, bis zum 26. November 2015 als Sachkundenachweis im Sinne des § 9. Personen nach Satz 1 können bis 26. Mai 2015 auf der Grundlage der Pflanzenschutz-​Sachkundeverordnung in der am 14. Februar 2012 geltenden Fassung einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 stellen. Für Personen nach Satz 1 beginnt der Dreijahreszeitraum für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 am 1. Januar 2013. Die zuständige Behörde kann den in Satz 1 genannten Personen die Ausübung der in § 9 Absatz 1 genannten Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der diese Tätigkeiten ausübt, nicht die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat. § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 finden Anwendung.
2.
Bei Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, die Sachkunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage der Pflanzenschutz-​