§ 13 PflSchG - Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall
1.
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder
2.
sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
hat.
(2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Eine erhebliche Störung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die nach den in § 3 bezeichneten Grundsätzen durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht gegen die in Satz 1 genannten Verbote. Soweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung betroffen sind, gilt Satz 3 nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über Absatz 2 Satz 3 und 4 hinaus weitere Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 Satz 1
1.
zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder der künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
genehmigen. Eine Ausnahme nach Satz 1 darf nur genehmigt werden, soweit zumutbare andere Möglichkeiten nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen der nach Absatz 2 Satz 1 geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie strengere Anforderungen enthält.