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§ 48 PflSchG - Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
Stand 15.07.2021
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§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.