§ 8 PflSchG - Anordnungen der zuständigen Behörden
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§ 8 Anordnungen der zuständigen BehördenDie zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.
Diskussion zu § 8 PflSchG
LX
17.03.2025 02:00
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