- R 1
- Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung
- R 2
- Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln
- R 3
- Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
- R 4
- Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
- R 5
- Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
- R 6
- Regenerierung von Säuren und Basen
- R 7
- Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen
- R 8
- Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
- R 9
- Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl
- R 10
- Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung
- R 11
- Verwendung von Abfällen, die bei einem der in R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
- R 12
- Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
- R 13
- Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
- Einsatz abfallarmer Technologie,
- 2.
- Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
- 3.
- Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
- 4.
- vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
- 5.
- Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
- 6.
- Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
- 7.
- Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
- 8.
- für die Einführung einer besseren, verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
- 9.
- Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
- 10.
- Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
- 11.
- Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
- 12.
- Informationen, die von internationalen Organisationen veröffentlicht werden,
- 13.
- Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.