§ 27 KrWG - Besitzerpflichten nach Rücknahme
§ 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.