§ 2 ZuständigkeitDie Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.
Diskussion zu § 2 SVLFGG
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23.06.2025 19:58
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