c)
Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr gebracht werden sollen, ist die Zulassung zu verweigern, wenn deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-​Wert über 150 befüllt sind.
(10) Für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor dem 1. November 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, kann die im Anhang zu § 56 Absatz 2 Nummer 4 genannte Vorschrift in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung weiter angewendet werden.
§ 73 Technische Festlegungen Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-​Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, VDE-​Bestimmungen auch im VDE-​Verlag, Bismarckstr. 33, 10625 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent-​und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13)
Untersuchung der Fahrzeuge
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 734 - 740;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1
Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen
1.1
Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
1.2
Hauptuntersuchungen
1.2.1
Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht.
1.2.1.1
Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase
a)
nach Nummer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-​Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht,
oder
b)
nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind,
zu untersuchen.
1.2.1.2
Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-​/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:
1.2.1.2.1
Kraftfahrzeuge mit
1.2.1.2.1.1
Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben,
1.2.1.2.1.2
Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind,