Der Gang muss so ausgelegt sein, dass der freie Durchlass der nebenstehend abgebildeten Messvorrichtung möglich ist.
Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
Die Messvorrichtung muss bei der Prüfung senkrecht geführt werden.
Die Abmessungen der Messvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen. Die Innenraumhöhe über Plattformen muss der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der Messvorrichtung) entsprechen.
Abmessungen der Messvorrichtung [mm] Kraftomnibusse mit Stehplätzen Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.1) mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.2) mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.1) mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.2) Höhe des unteren Zylinders h 900 900 900 900 Höhe des Kegelstumpfes h 500 500 500 (350) 300 Höhe des oberen Zylinders h 500 (400) 500 400 300 Durchmesser des unteren Zylinders C 350 350 300 (220) 300 Durchmesser des oberen Zylinders B 550 550 450 450 Gesamthöhe der Messvorrichtung h 1 900 (1 800) 1 900 1 800 (1 650) 1 500
Erläuterungen:
Bei Gelenk-Kraftomnibussen muss die Messvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebsstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.- 3
- Fahrgastsitze
- 3.1
- Sitzmaße