Die Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung und in der Skizze zusammengefassten Abmessungen entsprechen. Alle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.

Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite –
gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes verlaufenden Vertikalebene
F200 mm für Einzelsitze
und für Sitzbänke
für zwei oder mehr Fahrgäste
Breite des verfügbaren Raumes –
gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne des Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm
über dem Sitzpolster
G
G
250 mm für Einzelsitze
225 mm für Sitzbänke
für zwei oder mehr Fahrgäste
Höhe des Sitzpolsters bezogen auf den Boden
unter den Füßen des Fahrgastes –
gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt
I =400 ... 500 mm
bei Radkästen
ist eine Verringerung
bis auf 350 mm möglich.
Tiefe des Sitzpolsters –
Abstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderkante des Sitzpolsters berühren –
gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche
des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt
K350 mm


3.2
Freiraum

Um dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muss der Bereich über dem unbelasteten Sitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem muss der Abstand gemessen vom Boden
a)
im Bereich oberhalb der Sitzfläche,
b)
im Bereich oberhalb der Rückenlehne und
c)
im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der Vorderkante des Sitzes)
mindestens 1 350 mm betragen.

In den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.

Geringfügige Einschränkungen des Freiraums (zum Beispiel für Leitungskanäle) sind zulässig.
3.3
Zwischenabstand der Sitze

Unbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen entsprechen; dabei muss in einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.