Der Gang muss so ausgelegt sein, dass der freie Durchlass der nebenstehend abgebildeten Messvorrichtung möglich ist.

Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.

Die Messvorrichtung muss bei der Prüfung senkrecht geführt werden.

Die Abmessungen der Messvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen. Die Innenraumhöhe über Plattformen muss der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der Messvorrichtung) entsprechen.

Abmessungen der Messvorrichtung [mm]Kraftomnibusse mit StehplätzenKraftomnibusse ohne Stehplätze
mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.1)mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.2)mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.1)mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.2)
Höhe des unteren Zylindersh
900900900900
Höhe des Kegelstumpfesh
500500500 (350)300
Höhe des oberen Zylindersh
500 (400)500400300
Durchmesser des unteren ZylindersC
350350300 (220)300
Durchmesser des oberen ZylindersB
550550450450
Gesamthöhe der Messvorrichtungh
1 900 (1 800)1 9001 800 (1 650)1 500


Erläuterungen:


Bei Gelenk-​Kraftomnibussen muss die Messvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebsstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.
3
Fahrgastsitze
3.1
Sitzmaße