- 3.2.5.2.3
- Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.
- 3.2.6
- Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Kontrollgeräteherstellers erfolgen.
- 3.3
- KalibrierungBei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
- a)
- Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
- b)
- digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgeräts (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),
- c)
- Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC-Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstands (Gerätetausch),
- d)
- Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers,
- e)
- Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Kontrollgerät bekannten Parameter wie:
- aa)
- Fahrzeugkennung:
- aaa)
- Fahrzeugkennzeichen,
- bbb)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- ccc)
- zulassender Mitgliedstaat (Country Code);
- bb)
- Fahrzeugmerkmale:
- aaa)
- Wegimpulszahl (w),
- bbb)
- Konstante (k),
- ccc)
- Reifenumfang (L),
- ddd)
- Reifengröße,
- eee)
- UTC-Zeit,
- fff)
- aktueller Kilometerstand,
- ggg)
- Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4)
Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte (Fundstelle: BGBl. I 2012, 814)
Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte (Fundstelle: BGBl. I 2012, 814)
- 1
- Allgemeines
- 1.1
- Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.
- 1.2
- Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in dieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen vorhanden sind (Prüfstellen).
- 1.3
- Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem Betreiber der Prüfungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands unzulässig.
- 2
- Einrichtungen und Ausstattungen