Abbildung 2Lage der Messpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs- 2.2.4
- DruckluftgeräuscheDie Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug in den Messpunkten 2 und 6 gemäß Abbildung 2.Ermittelt werden die höchsten A-Schallpegel des Druckregler-Abblasgeräuschs und des Entlüftungsgeräuschs nach Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse.Das Druckregler-Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.Das Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse ermittelt, wobei vor jeder Messung die Druckluftanlage auf den höchsten Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.
- 2.2.5
- Auswertung der ErgebnisseDie Messungen werden für alle Messpunkte zweimal ausgeführt.Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Messgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) verringerte Wert als Messergebnis. Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied der am gleichen Messpunkt vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das höchste Messergebnis aller unter Nummer 2.2.1 bis 2.2.4 jeweils beschriebenen Messpunkte. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert um 1 dB(A), so sind für den entsprechenden Messpunkt zwei weitere Messungen durchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.
- 2.2.6
- Sonstiges
- Hinsichtlich der Messgeräte und aller akustischen Randbedingungen bei der Messung gelten die Vorschriften der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie.
- 1
- Allgemeines
- 1.1
- Gegenstand und AnwendungsbereichDiese Anlage regelt die Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NO-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die weniger als 270 mg/km Stickoxid ausstoßen, wobei diese Minderungsleistung erreicht wird
- 1.
- durch technische Änderung mittels einer Hardware-Nachrüstung oder eines Software-Updates (technische Änderung) oder
- 2.
- ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.
- 1.
- folgender Fahrzeugklasse angehören:
- a)
- Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2 800 Kilogramm oder
- b)
- Klassen M1 oder M2, jeweils ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse und