Abbildung 2Lage der Messpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs
2.2.4
DruckluftgeräuscheDie Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug in den Messpunkten 2 und 6 gemäß Abbildung 2.Ermittelt werden die höchsten A-​Schallpegel des Druckregler-​Abblasgeräuschs und des Entlüftungsgeräuschs nach Betätigen der Betriebs-​ und Feststellbremse.Das Druckregler-​Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.Das Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs-​ und Feststellbremse ermittelt, wobei vor jeder Messung die Druckluftanlage auf den höchsten Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.
2.2.5
Auswertung der ErgebnisseDie Messungen werden für alle Messpunkte zweimal ausgeführt.Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Messgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) verringerte Wert als Messergebnis. Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied der am gleichen Messpunkt vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das höchste Messergebnis aller unter Nummer 2.2.1 bis 2.2.4 jeweils beschriebenen Messpunkte. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert um 1 dB(A), so sind für den entsprechenden Messpunkt zwei weitere Messungen durchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.
2.2.6
Sonstiges
Hinsichtlich der Messgeräte und aller akustischen Randbedingungen bei der Messung gelten die Vorschriften der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie.


1
Allgemeines
1.1
Gegenstand und AnwendungsbereichDiese Anlage regelt die Anforderungen an Stickoxid-​Minderungssysteme (NO-​Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die weniger als 270 mg/km Stickoxid ausstoßen, wobei diese Minderungsleistung erreicht wird
1.
durch technische Änderung mittels einer Hardware-​Nachrüstung oder eines Software-​Updates (technische Änderung) oder
2.
ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.
Diese Anlage findet Anwendung auf Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren, die
1.
folgender Fahrzeugklasse angehören:
a)
Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2 800 Kilogramm oder
b)
Klassen M1 oder M2, jeweils ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse und