ABE Allgemeine Betriebserlaubnis AGR Abgasrückführung AU Abgasuntersuchung °C Grad Celsius cm Kubikzentimeter CO Kohlendioxid (Kohlenstoffdioxid) CO-alt CO-Ergebnis bei Messung im Zustand vor der technischen Änderung CO-neu CO-Ergebnis bei Messung nach Einbau des NOMS-Pkw E CO-Erhöhungsfaktor EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union ft cubic-feet (Kubikfuß) g/ft Gramm pro cubic-feet (Kubikfuß) g/m Gramm pro Kubikmeter g/km Gramm pro Kilometer GPS Globales Positionierungssystem Gwb Gleichwertigkeitsbescheinigung h Hour (Stunde) K Kelvin KBA Kraftfahrt-Bundesamt km Kilometer km/h Kilometer pro Stunde kW Kilowatt m Meter m Kubikmeter mg/km Milligramm pro Kilometer ml Milliliter mm Millimeter NC NO-Control NH Ammoniak NOMS-Pkw Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NO für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor NO Stickoxide NO-Minderungssystem Stickoxid-Minderungssystem OBD On-Board-Diagnose PEMS Portable-Emission-Measurement-System PM Partikelmasse PMS Partikelminderungssystem PN Partikelanzahl Pt Platin RDE Real Driving Emissions (Emissionen im praktischen Fahrbetrieb) s Sekunde StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung UN United Nations (Vereinte Nationen) v Geschwindigkeit (km/h) VO Verordnung WLTP Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (Weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Kraftfahrzeuge) - 2
- Anforderungen an NOMS-Pkw
- 2.1
- Anforderungen bei Hardware-NachrüstungDer Hersteller eines Hardware-Nachrüstsystems muss als Antragsteller auf Erteilung einer ABE durch die in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen nachweisen, dass die Funktionsfähigkeit des NOMS-Pkw bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleistet ist. Der Hersteller muss überdies bestätigen,
- dass das Hardware-Nachrüstsystem so konstruiert, gebaut und verbaubar ist, dass unter normalen Einsatzbedingungen eine angemessene Beständigkeit gegen Korrosion und mechanische Beanspruchung gewährleistet ist.Die technische Änderung durch eine Hardware-Nachrüstung muss gewährleisten, dass das NOMS-Pkw im betriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und Reagenstemperaturen von bis zu 266 K (–7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein Fahrzeug gilt als „betriebswarm“, wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und Schmiermitteltemperaturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.Vorrichtungen und Einrichtungen, die den Wirkungsgrad des Hardware-Nachrüstsystems vermindern oder die in dieser Anlage enthaltenen Anforderungen umgehen, sind nicht zulässig. Die Einhaltung der technischen Anforderungen dieser Anlage ist durch den Hersteller zu bestätigen.Der Hersteller muss bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Hardware-Nachrüstsystems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Kilometerleistung von 100 000 km oder über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet ist. Darüber hinaus hat der Hersteller die Funktionsfähigkeit des Hardware-Nachrüstsystems durch eine Bestätigung darüber, dass die in Nummer 10 festgelegten Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, zu belegen.Es gelten für Hardware-Nachrüstsysteme die Anforderungen nach Nummer 13.Ein vorhandenes PMS kann erhalten bleiben. Durch den Einbau des Hardware-Nachrüstsystems darf das Systemverhalten dieses Original-PMS im Hinblick auf Überwachungsfunktionen, Partikelrückhaltewirkung und Regenerationsverhalten nicht verschlechtert werden. Der Hersteller hat zu bestäti‑