- Bei Software-Updates ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller schriftlich über die Erhöhung der CO-Emissionen zu informieren.
- 13.12
- Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in KommunikationsschnittstellenEs handelt sich dann um einen Eingriff, wenn Änderungen oder Ergänzungen der Hard- oder Software an vorhandenen elektronischen Motorsteuergeräten, am OBD-System und an den Kommunikationsschnittstellen erfolgen, einschließlich der Beaufschlagung von Signalen. Ein Abruf von Signalen und Informationen bzw. die temporäre Beaufschlagung von Signalen zur Erfüllung der Anforderungen der Nummer 13.7.2 Buchstabe d ist dann kein Eingriff, wenn die Funktionalität vorhandener elektronischer Motorsteuergeräte, des OBD-Systems und der Kommunikationsschnittstellen nicht beeinträchtigt wird.In der Regel ist das nachgerüstete Stickoxid-Minderungssystem inklusive der Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme als autarkes System ohne Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in das OBD-System auszulegen. Sieht der Hersteller einen Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in das OBD-System vor, so hat er eine schriftliche Freigabe des Fahrzeugherstellers für diesen Eingriff einzuholen. Der Fahrzeughersteller hat zusammen mit der Erteilung der Freigabe eine Erklärung abzugeben, dass die Eigenschaften des Nachrüstsystems bei nachträglichen Softwareänderungen nicht beeinflusst werden.
- 13.13
- Ermittlung der Änderung der CO-Emissionen
- 13.13.1
- Testverfahren und Bewertung der MessergebnisseDie Ermittlung der CO-Emissionen ist in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (WLTP 1 bis 3) von einem vom Hersteller beauftragten Technischen Dienst durchzuführen. Wegen der zu erwartenden erhöhten Laufleistung der zur
- Prüfung verwendeten Fahrzeuge wird die mögliche Änderung der CO-Emissionen nicht durch einen Vergleich mit dem bei der Typgenehmigung gemessenen Typprüfwert ermittelt. Es ist jeweils eine Eingangsmessung der CO-Emissionen des Fahrzeugs vor der technischen Änderung (Ermittlung CO-alt) und eine Ausgangsmessung der CO-Emissionen des Fahrzeugs nach Einbau des NOMS-Pkw (Ermittlung CO-neu) durchzuführen. Bei den Messungen sind die Fahrwiderstandswerte zu verwenden, die der ursprünglichen Emissionsgenehmigung zugrunde lagen. Sollten diese Fahrwiderstandswerte nicht verfügbar sein, können alternativ die in der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 enthaltenen Tabellenwerte verwendet werden.Der Test ist so durchzuführen, dass Eingangs- und Ausgangsmessungen möglichst identische Rahmenbedingungen hinsichtlich Fahrzeugkonditionierung, Filterbeladung, Regenerationsvorgängen, Ki-Faktoren, Fahrkurve mittig etc. aufweisen.Die Bewertung der Messergebnisse erfolgt über die Berechnung eines CO-Erhöhungsfaktors (E), wobei die CO-Werte mit vier Nachkommastellen in die Berechnung eingehen:E = CO-neu/CO-altDabei muss der Erhöhungsfaktor E < 1,06 sein.Sollte E ≥ 1,06 sein, so kann auf Wunsch des Herstellers mit demselben Fahrzeug eine weitere Prüfung (Ein- und Ausgangsmessung) durchgeführt werden. Der Erhöhungsfaktor E wird dann aus den Mittelwerten der zwei Prüfergebnisse CO-alt und CO-neu ermittelt. Sollte weiterhin E ≥ 1,06 sein, kann eine dritte Prüfung entsprechend der zweiten Prüfung durchgeführt werden, wobei sich dann E aus dem Mittelwert der drei Prüfergebnisse CO-alt und CO-neu ergibt. Sollte weiterhin E ≥ 1,06 sein, so gilt die Messung als nicht bestanden und