eine Genehmigung der Hardware-​Nachrüstung bzw. des Software-​Updates kann nicht erfolgen.
13.13.2
VerwendungsbereichDie Änderung der CO-​Emissionen ist für jeden Verwendungsbereich nach Nummer 5 zu ermitteln. Dabei ist das Testfahrzeug so zu wählen, dass es im Verwendungsbereich möglichst den ungünstigsten Fall (worst case) hinsichtlich E darstellt. Das Testfahrzeug ist somit nicht zwingend identisch mit dem Messfahrzeug nach Nummer 4.3. Die Wahl des Testfahrzeugs ist mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
14
Einbau und Abnahme des NOMS-​Pkw bei technischen Änderungen
14.1
EinbauDie technische Änderung durch Einbau eines genehmigten NOMS-​Pkw ist von einer Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung nach Anlage VIIIc anerkannt ist (AU-​Kraftfahrzeugwerkstatt). Abweichend davon kann die technische Änderung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden, in diesem Fall gilt Nummer 14.2 Buchstabe b oder c.Das Kraftfahrzeug muss sich vor dem Einbau des NOMS-​Pkw in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich, sind vor dem Einbau des NOMS-​Pkw Mängel zu beseitigen, die das Erreichen der durch die ABE des NOMS-​Pkw nachgewiesenen Minderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.
14.2
AbnahmeDer ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOMS-​Pkw sind bei Hardware-​Nachrüstungen oder Software-​Updates auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für NOMS-​Pkw zu bestätigen, und zwar
a)
von der anerkannten AU-​Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die technische Änderung selbst vorgenommen hat,
b)
von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Prüfingenieur nach Anlage VIIIb oder
c)
von einem Technischen Dienst gemäß § 13 Absatz 3 EG-​Fahrzeuggenehmigungsverordnung.
Die Abnahmebescheinigung muss alle in Anhang IV aufgeführten Angaben enthalten. Sie dient zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde durch den Fahrzeughalter.
15
Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers bei NOMS-​Pkw ohne technische ÄnderungenErfüllen Fahrzeuge die Anforderungen eines NOMS-​Pkw ohne technische Änderung gemäß Nummer 2.3, so erteilt die Genehmigungsbehörde nach Prüfung der Nachweise dem Fahrzeughersteller die Erlaubnis, für diese Fahrzeuge auf die jeweilige Fahrzeug-​Identifizierungsnummer bezogene Gleichwertigkeitsbescheinigungen in einer von der Genehmigungsbehörde vorgegebenen Form auszustellen. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist schriftlich durch den Fahrzeughersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.Grundlage für die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist der Technische Bericht eines vom Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem
1.
das NOMS-​Pkw beschrieben ist,
2.
die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und
3.
bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.