Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss die in Anhang II Buchstabe a bis h genannten Informationen enthalten.Auf der Grundlage einer auf die Fahrzeug-​Identifizierungsnummer bezogenen Gleichwertigkeitsbescheinigung trägt die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 22 „Bemerkungen“ auf Antrag des Fahrzeughalters folgenden Text ein:„NOMS-​Pkw mit hoher Minderungsleistung (gem. Gwb Fahrzeughersteller, Datum)“.Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen nicht mehr gegeben sind oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen zu widerrufen oder zurückzunehmen.




Der Beschreibungsbogen (Informations-​Dokument) ist entsprechend Anhang 1 (Annex 1) der Regelung Nr. 132 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzündungsmotoren ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 100) auszufüllen.




Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss mindestens folgende Informationen enthalten:
a)
Fahrzeughersteller,
b)
Handelsbezeichnung des Fahrzeugs,
c)
Typgenehmigungsnummer und Erweiterungsstand der Fahrzeuggenehmigung,
d)
Baujahr von/bis,
e)
Motor: Baumusterbezeichnung des Fahrzeugherstellers oder Typbezeichnung aus der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen,
f)
Hubraum/Einzelzylinderhubraum,
g)
Motor-​Nennleistung,
h)
Emissionsklasse,
i)
Schalldämpfer ersetzt: ja/nein,
j)
PMS nachgerüstet: ja/nein,
k)
PMS ausgetauscht: ja/nein,
l)
Typbezeichnung des NOMS-​Pkw inkl. PMS (falls zutreffend),
m)
prozentuale Abweichung der Raumgeschwindigkeit der Motor/NOMS-​Pkw-Kombination im Vergleich zur geprüften Kombination.






1.
Der Antrag auf Erteilung einer ABE für ein NOMS-​Pkw ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde durch den Hersteller zu stellen; sonstige Formerfordernisse bestehen nicht. Der Antrag muss gleichzeitig den Antrag auf Erteilung einer ABE für Fahrzeugteile nach § 22 enthalten, es sei denn, eine solche ABE ist bereits anderweitig erteilt worden.