2.
Gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung einer ABE für NOMS-​Pkw sind die folgenden Angaben/Nachweise/Bestätigungen durch den Hersteller einzureichen:
a)
Bestätigung, dass die Dauerhaltbarkeitsanforderungen nach Nummer 2 erfüllt werden und Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 10.1 durchgeführt werden,
b)
Bestätigung der Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften nach Nummer 13.1,
c)
Nachweise über die Geräuschemissionen nach Nummer 13.3 (falls zutreffend),
d)
Nachweise über die elektromagnetische Verträglichkeit nach Nummer 13.4,
e)
Bestätigung des Austauschs vorhandener PMS oder des Einbaus nicht vorhandener PMS nach Nummer 13.5 (falls zutreffend),
f)
Bestätigung vorhandener OBD- und NC-​Systeme sowie vorhandener Warn- und Aufforderungssysteme nach Nummer 13.7.1,
g)
Bestätigung vorhandener Vorrichtungen nach den Nummern 13.7.2 und 13.8 und Nachweis darüber,
h)
Nachweise über Sekundäremissionen nach Nummer 13.9,
i)
Angaben über Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten (falls zutreffend) nach Nummer 13.10,
j)
Einbau-​ und Installationsanweisungen sowie Betriebs-​ und Wartungsanweisungen nach Nummer 13.11,
k)
Nachweis über CO-​Emissionen nach Nummer 13.13,
l)
Erklärung zur technischen Änderung (Hardware-​Nachrüstung oder Software-​Update), mit der die Minderungsleistung erreicht wurde.
3.
Der Hersteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer ABE nach § 22 erfüllen und zur Erlangung einer ABE für NOMS-​Pkw die er‑
forderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.
4.
Grundlage für die Erteilung der ABE ist der Technische Bericht eines vom Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem
a)
das NOMS-​Pkw beschrieben ist,
b)
die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und
c)
bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.






1
Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
1.1
Vor dem Einbau des NOMS-​Pkw ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 14.1 festgestellt/hergestellt worden.
1.2
In das in Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde das in Nummer 3 benannte NOMS-​Pkw eingebaut; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOMS-​Pkw werden hiermit bestätigt. Die Anforderungen des NOMS-​Pkw-Herstellers an das Fahrzeug werden eingehalten.
2
Angaben zum Kraftfahrzeug
2.1
Amtliches Kennzeichen:
2.2
Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
2.3
Fahrzeughersteller:
2.4
Typ:
2.5
Motortyp: