- 2.
- Gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung einer ABE für NOMS-Pkw sind die folgenden Angaben/Nachweise/Bestätigungen durch den Hersteller einzureichen:
- a)
- Bestätigung, dass die Dauerhaltbarkeitsanforderungen nach Nummer 2 erfüllt werden und Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 10.1 durchgeführt werden,
- b)
- Bestätigung der Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften nach Nummer 13.1,
- c)
- Nachweise über die Geräuschemissionen nach Nummer 13.3 (falls zutreffend),
- d)
- Nachweise über die elektromagnetische Verträglichkeit nach Nummer 13.4,
- e)
- Bestätigung des Austauschs vorhandener PMS oder des Einbaus nicht vorhandener PMS nach Nummer 13.5 (falls zutreffend),
- f)
- Bestätigung vorhandener OBD- und NC-Systeme sowie vorhandener Warn- und Aufforderungssysteme nach Nummer 13.7.1,
- g)
- Bestätigung vorhandener Vorrichtungen nach den Nummern 13.7.2 und 13.8 und Nachweis darüber,
- h)
- Nachweise über Sekundäremissionen nach Nummer 13.9,
- i)
- Angaben über Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten (falls zutreffend) nach Nummer 13.10,
- j)
- Einbau- und Installationsanweisungen sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen nach Nummer 13.11,
- k)
- Nachweis über CO-Emissionen nach Nummer 13.13,
- l)
- Erklärung zur technischen Änderung (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update), mit der die Minderungsleistung erreicht wurde.
- 3.
- Der Hersteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer ABE nach § 22 erfüllen und zur Erlangung einer ABE für NOMS-Pkw die er‑
- forderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.
- 4.
- Grundlage für die Erteilung der ABE ist der Technische Bericht eines vom Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem
- a)
- das NOMS-Pkw beschrieben ist,
- b)
- die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und
- c)
- bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.
- 1
- Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
- 1.1
- Vor dem Einbau des NOMS-Pkw ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 14.1 festgestellt/hergestellt worden.
- 1.2
- In das in Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde das in Nummer 3 benannte NOMS-Pkw eingebaut; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOMS-Pkw werden hiermit bestätigt. Die Anforderungen des NOMS-Pkw-Herstellers an das Fahrzeug werden eingehalten.
- 2
- Angaben zum Kraftfahrzeug
- 2.1
- Amtliches Kennzeichen:
- 2.2
- Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
- 2.3
- Fahrzeughersteller:
- 2.4
- Typ:
- 2.5
- Motortyp: