§ 30b StVZO - Berechnung des Hubraums
§ 30b Berechnung des Hubraums Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:
1.
Für pi wird der Wert von 3,1416 eingesetzt.
2.
Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist.
3.
Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.
4.
Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.
Diskussion zu § 30b StVZO
LX
29.06.2025 12:52