1. | allgemein | 2,55 m, |
2. | bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden | 3,00 m, |
3. | bei Anhängern hinter Krafträdern | 1,00 m, |
4. | bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind | 2,60 m, |
5. | bei Personenkraftwagen | 2,50 m, |
6. | bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung | 3,00 m. |
(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: | 4,00 m. |
1. | bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger – | 12,00 m, |
2. | bei zweiachsigen Kraftomnibussen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – | 13,50 m, |
3. | bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – | 15,00 m, |
4. | bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) | 18,75 m. |
1. | bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs – ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 – | 15,50 m, | |
2. | bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers | ||
a) | Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und | ||
b) | vorderer Überhangradius 2,04 m | ||
nicht überschritten werden, | 16,50 m, | ||
3. | bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4: | ||
a) | Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern | 18,00 m, | |
b) | Zugmaschinen mit Anhängern | 18,75 m, | |
4. | bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, | 18,75 m. | |
Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten: | |||
a) | größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers | 15,65 m | |
und | |||
b) | größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination | 16,40 m. | |
Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau. |
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 | 18,75 m. |
1. | Breite: | ||
a) | bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen | 2,00 m, | |
b) | bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch | 1,00 m, | |
2. | Höhe: | 2,50 m, | |
3. | Länge: | 4,00 m. |