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§ 35b StVZO - Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
Stand 06.07.2021
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§ 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.
(2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.