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§ 35d StVZO - Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum
Stand 06.07.2021
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§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.