§ 54a StVZO - Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
§ 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen (1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.
(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.