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§ 54a StVZO - Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
Stand 06.07.2021
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§ 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.
(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.