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§ 71 StVZO - Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
Stand 06.07.2021
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§ 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.